Ihr Steuerberater
für Ärzte und Heilberufe

Ob Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegedienste, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder Krankenhäuser und Pflegeheime: Sie alle müssen heute denken und handeln wie Unternehmer. Dabei ist die Gratwanderung zwischen guter Patientenbetreuung und einer effizienten Wirtschaftsführung ein stetiger Balanceakt.

Ihr Partner für Heilberufe

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Wir verstehen uns als Dienstleister und sind Ansprechpartner für alle Fragen im Bereich Steuern, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Controlling, Fördermittel und vielem mehr. Daneben übernehmen wir zusätzlich Ihre persönlichen Steuererklärungen und haben Ihre Einnahmen stets im Blick. Unsere langjährigen Erfahrungen helfen sowohl Ärzten als auch allen anderen Heilberufen dabei, zielorientiert zu handeln und sich auf das eigentliche Kerngeschäft zu konzentrieren.

Unsere Leistungen
für Ärzte und Heilberufe

  • Finanzbuchhaltung
  • Gehalts­abrechnungen
  • Jahresabschlüsse bzw. EÜR
  • Steuererklärungen
  • Betreuung von Betriebsprüfung
  • Gestaltungsberatung
  • Rechtsbehelfe / Prozessführung
  • Controlling
  • Umwandlungsberatung
  • Beratung bei (Ver)käufen
  • Gutachten

Beispiele
wie wir Ihnen helfen können

  • Planung und Umsetzung einer Umstrukturierung einer Arztpraxis mit eigenständigem Labor
  • Erfolgreicher Finanzgerichtsprozess wegen Nichtanerkennung von Umbaumaßnahmen als laufende Ausgaben
  • Einbringung einer Einzelpraxis und einer ÜBAG in eine MVZ GmbH
  • Aufnahme von neuen Gesellschaftern in eine bestehende Praxis/Praxisübergabe
  • Erfolgreiche Begleitung einer umfangreichen Betriebsprüfung mit Steuerstrafverfahren
  • Neustrukturierung einer Kostentragungsgemeinschaft

Referenzen

Andreas Schmidt-Hagius und seine Berufskollegen begleiten uns schon seit vielen Jahren bei allen Steuerangelegenheiten. Wir sind sehr glücklich, Berater gefunden zu haben, die eine klare Sprache sprechen und uns durch eindeutige Handlungsempfehlungen unterstützen.

Egal ob es um Fragen zur Optimierung der Mitarbeitervergütungen oder um die Erstellung aussagekräftiger Auswertungen zur besseren Kostenkontrolle geht, zu allen Fragen des unternehmerischen Daseins erhalten wir immer kompetente Hilfestellung und sei es mit einer Weiterempfehlung an einen Spezialisten außerhalb des Steuerrechts.

Darüber hinaus ist die schnelle und verbindliche Reaktion aller Mitarbeiter hervorzuheben. Eine derart professionelle und engagierte Betreuung wie durch die Schmidt-Hagius Steuerberatung haben wir vor unserer Zusammenarbeit von keinem anderen Steuerberater erhalten.

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

dr martin karsten referenz
Dr. Martin Karsten,
KarstenRugoWagner Kinderärzte
www.kinderarzt-wilmersdorf.de
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Häufig Gestellte Fragen

Wie hilft ein Steuerberater für Ärzte bei der Gründung?

Wir helfen die richtige Rechtsform und Finanzierung zu finden und prüfen den Gesellschaftsvertrag aus steuerlicher Sicht.

Bei einem Einstieg in eine Praxis oder bei der Übernahme einer Praxis unterstützen wir bei der Kaufpreisfindung und der betriebswirtschaftlichen Analyse der Praxis.

Wie hoch sind meine Praxiseinnahmen und woher stammen diese?

Unser Controllingreport zeigt u.a. die Höhe und Entwicklung der Praxiseinnahmen auf einen Blick und ermöglicht die Einnahmen nach Ihren Wünschen aufzuteilen und darzustellen. So können Sie die Entwicklung der für Sie wichtigen Einnahmequellen schnell und einfach erkennen.

Wir verwenden die jeweiligen branchenspezifischen Kontenrahmen für Ärzte bzw. Zahnärzte. Diese sind auf die jeweiligen Berufsgruppen zugeschnitten und ermöglichen so einen Vergleich mit den jeweiligen Branchen- bzw. Facharztgruppendaten, die wir regelmäßig zur Verfügung stellen.

Welche Rechtsform ist die Richtige für Ärzte?

Es ist immer noch das Ziel vieler Ärzte, eine Einzelpraxis zu gründen oder zu übernehmen. Hier gibt es die Möglichkeit als Einzelunternehmer tätig zu werden oder soweit weitere angestellte Ärzte beschäftigt werden ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben. Für kleine Einzelpraxen und Einzelpraxen mit einem oder zwei angestellten Ärzten ist i.d.R. die Einzelpraxis die richtige Rechtsform. Die MVZ GmbH hat den Nachteil gewerbesteuerpflichtig zu sein und führt zu einer nicht unwesentlichen Komplizierung des Tagesgeschäftes, nicht zuletzt durch die klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Bei größeren Praxen sollte die MVZ GmbH als Rechtsform stets geprüft werden.

Soweit die ärztliche Tätigkeit mit einem oder mehreren Ärzten gemeinsam ausgeübt wird, ergeben sich andere Rechtsformen für die Zusammenarbeit:

Die Praxisgemeinschaft: Ein Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten, die in gemeinsamen Räumen arbeiten, Geräte und Personal gemeinsam nutzen, sonst aber unabhängig voneinander bleiben wollen. Als Organisationsgemeinschaft ist die Praxisgemeinschaft grundsätzlich abzugrenzen von der Berufsausübungsgemeinschaft. In der Praxisgemeinschaft üben die Gesellschafter ihren Beruf gerade nicht gemeinsam, sondern getrennt aus. Das Gemeinsame, welches sich aus dem Gesellschaftszweck der Praxisgemeinschaft ergeben sollte, beschränkt sich im Wesentlichen auf die gemeinsame Raum-, Personal- und Ressourcennutzung. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Praxisgemeinschaft nicht Leistungserbringer i. S. d. SGB V ist. Sie erbringt die Leistungen an die beauftragenden Ärzte, die im Normalfall Gesellschafter sind.

Der Vertrag einer Praxisgemeinschaft muss mit Sicherheit die gleiche Qualität haben wie der einer Berufsausübungsgemeinschaft. Denn wenn Personal geteilt wird, Räume geteilt werden, medizinische Geräte ebenfalls, schlechthin eine gemeinsame Organisation besteht, muss diese Organisation erstklassig funktionieren, um Reibungsverluste zu vermeiden. Gegenüber der KV/KZV wird getrennt abgerechnet. Die Aufwendungen für die gemeinsam genutzten Ressourcen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen aufgeteilt.

Deshalb ist gerade die Praxisgemeinschaft ein erster Schritt, bevor eine Berufsausübungsgemeinschaft gebildet werden sollte, da sie die Möglichkeit gibt, dass sich beide Partner im Rahmen der Zusammenarbeit gut kennenlernen. Im Falle der „Scheidung“ der Praxisgemeinschaft sind die Auseinandersetzungsprobleme gegenüber der Berufsausübungsgemeinschaft erheblich reduziert.

Die Berufsausübungsgemeinschaft: Die häufigste Form, die bei allen freien Berufen als Kooperationsform möglich ist – bezogen auf das Gesellschaftsrecht – nach wie vor die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Aber insbesondere auch die Partnerschaftsgesellschaft bietet sich an. Das Wesen der Berufsausübungsgemeinschaft ist – in Abgrenzung zu den Organisationsgemeinschaften – die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung. In § 1a Nr. 12 BMV-Ä (Stand 1.1.2015) findet sich für die Berufsausübungsgemeinschaft folgende Definition:

„Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinschaftlichen Ausübung der Tätigkeit.“


Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt. In ihr können sich als Gesellschafter ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen. Im Unterschied zur GbR gibt es bei der Partnerschaftsgesellschaft insbesondere für Behandlungsfehler gem. § 8 Abs. 2 PartGG ein Haftungsprivileg: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften neben der Partnerschaft grundsätzlich nur sie persönlich für ihre beruflichen Fehler.
Im Gegensatz dazu haften Gesellschafter einer „normalen“ Ärzte-GbR gesamtschuldnerisch und auch mit ihrem Privatvermögen für etwaige Behandlungsfehler einzelner Mitgesellschafter. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt im Übrigen auch bei der Partnerschaftsgesellschaft, wenn es sich nicht um die Verletzung des schuldrechtlichen Behandlungsvertrages handelt, sondern z. B. um Fehler bei der Abrechnung gegenüber der KV.

Jobsharing: Bei dieser besonderen Form der Berufsausübungsgemeinschaft mit Senior- und Juniorpartner erhält der hinzukommende Arzt eine beschränkte Zulassung trotz Zulassungssperre. Jedoch kann das Leistungsvolumen der bisherigen Praxis nicht ausgeweitet werden.

Medizinische Versorgungszentrum: Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind.

Ein MVZ kann sich dieser Rechtsformen bedienen:
- Personengesellschaft
- Eingetragene Genossenschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:
- Fachgleiche oder fachübergreifende Tätigkeit
- Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
- Benennung eines ärztlichen Leiters
- alle beteiligten Ärzte müssen an einem Standort arbeiten
- Ärzte, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein.
- Die Anstellung von Ärzten bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Die MVZ GmbH hat den Nachteil gewerbesteuerpflichtig zu sein und führt zu einer nicht unwesentlichen Komplizierung des Tagesgeschäftes, nicht zuletzt durch die klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und der Verpflichtung zur Bilanzierung. Bei größeren Praxen sollte die MVZ GmbH als Rechtsform stets geprüft werden.

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei Heilberufen?

Die steuerlichen Besonderheiten bei Heilberufen sind sehr umfangreich. Hier sollen einige aufgeführt werden:

Abfärbetheorie bzw. Infektionstheorie

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sich Freiberufler zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Voraussetzung ist aber, dass alle Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufes erfüllen und im Rahmen des ihnen innerhalb der Personengesellschaft zugewiesenen Aufgabenkreises aufgrund eigener Fachkunde leitend und eigenverantwortlich in einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Weise freiberuflich tätig sind. Es besteht dann keine Gewerbesteuerpflicht. Eine Infizierung (oder Infektion), und damit die Entstehung von Gewerbesteuer, liegt vor, wenn – ungeachtet aus welchen Gründen – an der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere berufsfremde Person als Mitunternehmer beteiligt ist. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass ein Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft verstirbt und sein Erbe (noch) nicht über die notwendige Berufsqualifikation verfügt. Diese Folgen können durch eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag oder eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall vermieden werden.

Unter „Abfärbetheorie“ ist die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu verstehen. Diese Umqualifizierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbetätigung anzusehen ist. Eine gemischte Tätigkeit muss deshalb unabhängig von der „Abfärbetheorie“ danach qualifiziert werden, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt. Bei einem Anteil der originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse von maximal 3 vH der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und bis zu einem Betrag von 24.500 Euro greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein.

Die „Abfärbewirkung“ kann allerdings dadurch vermieden werden, dass Ärzte, die neben der Erbringung freiberuflicher Leistungen auch gewerblich tätig werden wollen, die gewerbliche Betätigung in einer zweiten Personengesellschaft ausüben.

Kongresse und Seminare

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für einen Kongress als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wurde. Die Verfolgung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. Gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind im Allgemeinen nicht abzugsfähig nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, es sei denn, eine Abgrenzung ist nach objektiven Maßstäben sicher und leicht durchführbar. Maßgebend für die berufliche Veranlassung einer Kongressreise ist deren Zweck. Liegt der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, führen die Aufwendungen zu Betriebsausgaben.

So sind z. B. bei einer Kongressdauer von drei Tagen zwei zusätzliche Tage, die touristisch genutzt werden, ausreichend, die Kongressreise insgesamt nicht als ausschließlich oder überwiegend beruflich veranlasst anzusehen.

Wird die Gesamtreise als nicht betrieblich bzw. beruflich veranlasst bewertet, so sind einzelne abgrenzbare Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Die Ausgaben für eine ärztliche Fortbildungsveranstaltung auf einem komfortablen Fährschiff (Finnjet) auf der Ostsee zwischen Travemünde und Helsinki mit freier Gestaltung der Reisezeit sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung. Hingegen sind die Kosten der Teilnahme an einem Ärztekongress im Rahmen einer Schiffsreise (sog. schwimmender Kongress) nach Auffassung des FG Düsseldorf v. 8. 5. 1974 – VIII 274/70 in Höhe der Kosten abzugsfähig, die bei Durchführung des Kongresses im Inland entstanden wären. Voraussetzung ist, dass der Kongress trotz der Verbindung mit einer Schiffsreise den Charakter einer straff lehrgangsmäßig organisierten Fachtagung hat. Im Entscheidungsfalle standen von insgesamt 14 eigentlichen Veranstaltungstagen nur drei Tage zur freien Verfügung, was bei einer zweiwöchigen Tagung eine angemessene Erholungszeit ist.

Eigenlabor des Zahnarztes

Ob ein Praxislabor wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vom Praxisinhaber und seinen Beratern kritisch geprüft werden. Es ist eine Kostenrechnung zu erstellen. Berufsrechtlich ist es für den Zahnarzt möglich, ein sog. „Eigenlabor“ zu führen, d. h., der Zahnarzt muss Arbeiten nicht an ein Fremdlabor vergeben, sondern kann in eigener Regie und im eigenen Labor selbst oder durch angestellte Mitarbeiter Prothesen, kieferorthopädische Apparate, Modelle, Bissschablonen, Bisswellen, Funktionslöffel und anderes mehr herstellen lassen. Hier entstehen sowohl buchungstechnische wie umsatzsteuerliche Fragen.

Im buchungstechnischen Bereich ist es sinnvoll, durch den Steuerberater ein eigenes Konto für das Eigenlabor zu eröffnen. Alle Lieferungen von Material und Geräten für das Labor werden gesondert erfasst, um die darauf lastende Umsatzsteuer von 19 vH als Vorsteuer geltend zu machen.

Ferner muss der Zahnarzt im Rahmen der Heil- und Kostenpläne die den Patienten bzw. der KZV in Rechnung gestellten Eigenlaborleistungen dem Steuerberater gesondert benennen, und zwar für Privatliquidationen und für die Kassenliquidation.

Nur so ist eine saubere Trennung möglich, die gewährleistet, dass einerseits die Vorsteuern richtig erfasst werden und die Eigenlaborleistungen auch mit 7 vH der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Was muss beim Umsatzsteuerrecht für Gesundheitsberufe beachtet werden?

Grundsätzlich gehen die Gesundheitsberufe davon aus, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Dabei ist es besonders wichtig zu klären, dass die konkreten Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei ist. Ebenso ist die Kooperationsform mit anderen Ärzten (z.B. Kostentragungsgemeinschaft, Gemeinschaftslabor) aus umsatzsteuerlicher Sicht zu prüfen.

Warum ist ein spezialisierter Steuerberater für Ärzte wichtig?

Die Komplexität der steuerlichen Fragen ist für die Heilberufe in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Die europäischen Vorgaben im Bereich der Umsatzsteuer, die Möglichkeit und Notwendigkeit neue Kooperationsformen einzugehen und neue Angebote am Markt zu platzieren setzen ein fundiertes Wissen und die notwendige Erfahrung für die zielführende Beratung voraus. Ein spezialisierter Steuerberater verfügt i.d.R. auch über ein Netzwerk, dass weitere Spezialisten umfasst, die z.B. die gesellschaftsrechtliche oder arztrechtliche Beratung in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater übernehmen können.

Wie unterstützt ein Steuerberater für Ärzte ganz konkret?

Der Steuerberater hilft bei der Gründung bzw. Übernahme einer Praxis, hilft die vorbereitende Buchhaltung zu optimieren und rechtssicher zu gestalten, übernimmt die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, erstellt die jährlichen Einnahmen- Überschussrechnung bzw. den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen. Er stellt aussagekräftige Buchhaltungsauswertungen (Controllingreport, Branchenvergleich, individuelle Auswertungen) zu Verfügung und bespricht diese regelmäßig mit dem Mandanten. Er ist Ansprechpartner bei Investitionen, Finanzierungsfragen und bei Änderungen in der Gesellschaftsstruktur. Bei privaten Vermögensfragen steht der Steuerberater mit seiner Expertise zur Verfügung.

Wie verläuft die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater für Heilberufe?

Am Anfang steht ein ausführlicher Beratungstermin, um den Umfang der Beratung und die konkrete Form der Zusammenarbeit zu definieren. Hier gibt es einen Katalog an Möglichkeiten, die der Steuerberater unterbreitet. Entscheidend ist letztlich der individuelle Wunsch des Arztes, der vom Berater berücksichtigt wird. In der Praxis bewährt hat sich ein fixer Beratungstermin je Quartal, um die aufgelaufenen Fragen zu klären, den Stand der Buchhaltungen zu besprechen und neue Beratungsideen durch den Steuerberater zu diskutieren.

Wie viel kostet ein Steuerberater für Ärzte?

Die Steuerberatervergütungsverordnung legt den Rahmen für die Honorare des Steuerberaters fest.

Wie kann mir der Steuerberater beim Praxisverkauf helfen?

Der Steuerberater berät, wie die Praxis für die Erzielung eines optimalen Verkaufspreis aufgestellt sein sollte und hilft bei der Ermittlung des Kaufpreises und (zusammen mit einem Volljuristen) bei der Vertragsgestaltung und Abwicklung des Verkaufsprozesses. Er berät, wie der erzielte Verkauf steuerlich optimiert werden kann und eine ggf. gewünschte weitere Tätigkeit des abgebenen Arztes gestaltet werden kann.

Wie kann das Liquiditätsmanagement der Praxis verbessert werden?

Das Liquiditätsmanagement umfasst neben einer 12 Monatsvorschau mit Soll/Ist-Vergleich insbesondere die Liquiditätsplanung bei Aufnahme von Krediten und Investitionen, unter jeweiliger Berücksichtigung der Steuern und privater Einlagen/Entnahmen.